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S 2017 78

Versicherungsleistungen nach UVG

Graubünden · 2017-09-11 · Deutsch GR
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Anspruch nach AVIG | Arbeitslosenversicherung

Erwägungen (11 Absätze)

E. 2 Mit Verfügung vom 27. März 2017 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Kursgesuch vom 20. März 2017 ab. Dies mit der Begründung, dass es sich beim beantragten Kurs nicht um eine Weiterbildungsmass- nahme handle, die an die bisherige berufliche Tätigkeit anknüpfe, sondern damit ein neues Berufsziel angestrebt werde.

E. 3 A._____ erhob dagegen am 31. März 2017 Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass die Nachfrage nach Schneesportlehrern im Sommer gering sei und während dem ganzen Jahr auch kaum Nachfrage nach Wanderleitern bestehe. Seine Grundausbildungen im Rettungsschwim- men und Freitauchen sowie das absolvierte "Brevet Plus Pool SLRG" reichten nicht aus, um in einer Bäderlandschaft angestellt zu werden. Der beantragte "Badeangestellten-Einsteigerkurs" sei auch für Freibäder gül- tig, womit die Chancen auf eine Anstellung in anderen Bereichen der Schwimmlandschaft grösser seien, auch wenn es mit der Stelle in X._____ nicht klappen sollte. Es sei befremdend, wenn Kurskosten nur übernommen würden, wenn eine Anstellung erfolge.

- 3 -

E. 4 Am 6. April 2017 stellte A._____ ein Gesuch um Kostenübernahme für den Kurs "Brevet igba PRO". Die Kurskosten für den zweitägigen Kurs (16 Lektionen) hätten sich auf Fr. 560.-- zuzüglich Fr. 200.-- Spesen belaufen.

E. 5 Mit Verfügung vom 11. April 2017 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des KIGA auch dieses Gesuch ab. Zur Begründung wurde auf die Erwägungen in der Verfügung vom 27. März 2017 verwiesen.

E. 6 Auch gegen diese Verfügung erhob A._____ am 19. April 2017 Einspra- che. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die bereits in der Einsprache vom 31. März 2017 gemachten Ausführungen.

E. 7 Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 wies das KIGA die Einsprachen vom

31. März und 19. April 2017 ab. Zur Begründung führte das KIGA im We- sentlichen aus, dass A._____ infolge seiner vielfältigen beruflichen Aus- bildungen und Kenntnisse ein relativ breites Tätigkeitsgebiet zur Verfü- gung stehe und nach einer erst viermonatigen Arbeitslosigkeit nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen sei. Zudem bestehe auch keine arbeitsmarktliche Notwendigkeit für die Gutheissung der beantrag- ten Kurse, weil den sehr wenigen offenen Stellen in diesem Bereich eine grosse Anzahl von Stellensuchenden gegenüberstehe. Die entsprechen- de Qualifikation würde also A._____ nicht in einem solchen Ausmass dem Arbeitsmarkt näher bringen, als dass sich die Übernahme der ent- sprechenden Kosten rechtfertigen würde.

E. 8 Mit Einsprache (recte: Beschwerde) vom 28. Mai 2017 an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheides vom 3. Mai 2017 und die Übernahme der gesamten Kurskosten für das "Brevet igba PRO" durch das KIGA. Dazu führte er aus, dass er die Bezahlung der Kurskosten in der Höhe von Fr. 560.--

- 4 - sowie der Reisespesen von Fr. 154.-- zuzüglich Übernachtungskosten gemäss KIGA-Bestimmungen verlange, sofern er es schaffe und dank des "Brevet igba PRO" eine Anstellung in der Bäderbranche erhalte. Die- ser Zusatzkurs habe ihm zu einer Anstellung in der Bäderbranche verhol- fen. Der Arbeitsmarkt sei unabhängig von der Branche überall hart um- kämpft, wobei es in den Bergtälern noch viel schwieriger sei, eine Stelle zu finden.

E. 9 In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 beantragte das KIGA (nachfol- gend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegner führte dazu aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vielfältigen Ausbildungen sowie der praktischen Berufserfahrung in weiteren Tätigkeitsgebieten ein breites Tätigkeitsgebiet zur Verfügung stehe, um eine Stelle zu finden und nach fünfmonatiger Arbeitslosigkeit nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers aus- zugehen sei. Des Weiteren sei die beantragte Ausbildung nicht arbeits- marktlich indiziert.

E. 10 Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Juni 2017. Als Beilage reichte er noch eine Anstellungsbestätigung als Bade-/Eismeister in einem Pensum von 50 % im C._____ mit Stellenantritt am 1. Juli 2017 ein. Zudem führte er insbesondere aus, dass es dank des "Brevet igba PRO" sowie seiner sonstigen Eigenschaften zu der Anstellung per Juli 2017 gekommen sei.

E. 11 Der Beschwerdegegner hielt in der Duplik vom 5. Juli 2017 fest, dass die Anstellung im C._____ mittlerweile durch einen entsprechenden Arbeits- vertrag vom 26. Juni 2017 bestätigt worden sei. Nicht bestätigt sei hinge- gen, dass das "Brevet igba PRO" für die Arbeitgeberschaft zwingende Voraussetzung oder zumindest ausschlaggebend für die Anstellung des Beschwerdeführers als Bademeister gewesen sei.

- 5 -

E. 12 Nach Aufforderung durch die Instruktionsrichterin, reichte der Beschwer- degegner mit Schreiben vom 7. August 2017 noch den Lebenslauf sowie den Auszug zu den Berufsdaten des Beschwerdeführers aus dem Infor- mationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) ein. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 8. Au- gust 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer noch einen Auszug aus der Norm über die Aufsicht von öffentlichen Bädern des Verbandes der Hallen- und Freibäder (VHF) ein und machte geltend, dass gemäss VHF seit dem Jahr 2016 für die selbständige Wasseraufsicht als Bademeister die Pflicht bestehe, im Besitze des "Brevet igba PRO" zu sein. Der Beschwerdegeg- ner verzichtete am 24. August 2017 auf eine erneute Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 sowie die aktenkundi- gen Beweismittel, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2017. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unter- liegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversiche- rung der Beschwerde an das örtlich zuständige Versicherungsgericht. Ört- lich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m.

- 6 - Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versi- cherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspra- cheentscheid vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. auch Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversiche- rungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ge- geben. Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von dem ablehnenden Entscheid betreffend der Übernahme der fraglichen Kurs- kosten berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheid hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 wurde die Übernahme von voraussichtlichen Kurskosten in der Gesamthöhe von Fr. 2'565.-- abge- lehnt. Der höchstmögliche Streitwert beträgt somit in der vorliegenden Angelegenheit weniger als Fr. 5'000.--, womit die (funktionelle) Zuständig- keit der Einzelrichterin gegeben ist.

- 7 -

2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid vom 3. Mai 2017, mit welchem die Einsprachen vom

31. März und 19. April 2017 gegen die verweigerte Kostenübernahme für die Kurse "Badeangestellten-Einsteigerkurs" resp. "Brevet igba PRO" ab- wiesen wurden. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten, insbesondere für das "Brevet igba PRO", zu Recht abgelehnt hat. Während der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass ihm die Kosten für den absolvierten Kurs zur Erlangung des "Brevet igba PRO" (vgl. dazu die Kursbestätigung vom 24. Mai 2017 gemäss be- schwerdeführerischen Akten [Bf-act.] 3) zu erstatten seien, weil ihm die- ser Kurs zu einer Anstellung in der Bäderbranche verholfen habe, ver- neinte der Beschwerdegegner einen Anspruch, weil im Zeitpunkt des vor- instanzlichen Entscheides keine erschwerte Vermittelbarkeit gegeben gewesen sei und es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des Kursbe- suches gefehlt habe. Hinsichtlich des ebenfalls nicht bewilligten Kurses "Badeangestellten-Einsteigerkurs", äussert sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er mit dem ablehnenden Entscheid betreffend dieses Kursgesuches einverstanden ist. b) Zur Beurteilung dieser Streitfrage sind die Umstände massgebend, wie sie sich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (20. März bzw. 6. April

2017) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 3. Mai 2017 präsentierten (BGE 129 V 1 E.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.5.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 385 E.2).

3. a) Nach Art. 59 AVIG erbringt die (Arbeitslosen-)Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicher- ten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Unter arbeitsmarktliche Massnahmen fallen gemäss Art. 59

- 8 - Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (Art. 60 ff. AVIG), Beschäftigungs- massnahmen (Art. 64a f. AVIG) und spezielle Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, da- mit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Ar- beitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit ver- mindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sam- meln (lit. d). Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 60 - 71d müssen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG kumulativ erfüllt sein: Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b). Wobei Versicherte, die älter als 50 Jahre alt sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfül- len, nach Art. 59 Abs. 3bis AVIG unabhängig von ihrem Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG na- mentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (vgl. zum Ganzen SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,

4. Aufl., Basel 2012, § 20 Rz. 126 ff.; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 15 Rz. 48 ff.; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 S. 269 ff.).

- 9 - b) Für einen Leistungsanspruch auf Bildungsmassnahmen wie Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung wird stets das Vorliegen einer arbeits- marktlichen Indikation vorausgesetzt (siehe BGE 111 V 271 E.2c f.; Urtei- le des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.2, 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.4 und C 193/00 E.1 vom 3. Dezember 2001). Das bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslo- senversicherung übernommen werden, wenn eine Bildungsmassnahme nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten dadurch erheblich gesteigert wer- den kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in An- spruch genommen werden, die nicht mit dem Ziel der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang stehen. Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, wonach arbeitsmarktliche Mass- nahmen wie beispielsweise Bildungsmassnahmen, die Eingliederung von Versicherten fördern sollen, welche aus Gründen des Arbeitsmarktes er- schwert vermittelbar sind und dies im Hinblick auf die Verbesserung der Vermittelbarkeit des Versicherten resp. der Förderung von beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenver- sicherung (vgl. zum Ganzen BGE 112 V 397 E.1a, 111 V 271 E.2b ff.; Ur- teile des Bundesgerichts C 242/05 vom 6. Oktober 2006 E.4.1, C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.3 und C 193/00 vom 3. Dezember 2001 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39). Die Grenze zwischen Grund- und all- gemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist

- 10 - entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 271 E.2c, 108 V 163 E.2c; Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.3; ARV 1990 Nr. 9 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 39 E.2). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der Wahrscheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen, im Hinblick auf ein konkretes beruf- liches Ziel, absolvierten Kurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse ge- fördert wird (vgl. ARV 1985 Nr. 23 E.4a f. m.w.H.). Der Begriff der Vermitt- lungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichte- ten Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nach Art. 15 AVIG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit des Versicherten zu verstehen (vgl. zum Ganzen auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeits- losenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. II., Bern 1987, Art. 59 aAVIG N.30 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59 S. 269 ff.; NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, So- ziale Sicherheit, hrsg. von Ulrich Meyer, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, S. 2470 ff., Rz. 666 ff.). Wenn ein Stellenangebot mit der Bedin- gung verknüpft ist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Bildungs- massnahme arbeitsmarktlich indiziert ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Versicherten grundsätzlich Stellen bereit hält und ob der Versicherte aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist und dement- sprechend eine Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften besteht. Es sind also sowohl die objektiven als auch die subjektiven Komponenten der ar- beitsmarktlichen Indikation zu berücksichtigen (siehe Urteil des Bundes- gericht 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 und 3 ff.).

- 11 -

4. a) Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere die Übernahme der Kurs- kosten für das "Brevet igba PRO", zuzüglich Spesen, durch den Be- schwerdegegner als geboten, weil ihm diese Zusatzqualifikation, neben seinen persönlichen Eigenschaften, zu der Teilzeitanstellung beim C._____ und somit in der Bäderbranche verholfen habe. Aber auch wenn es zu keiner Anstellung gekommen wäre, müssten gemäss Beschwerde- führer diese Kosten durch den Beschwerdegegner aufgrund seiner Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit übernommen werden. Zudem betonte der Beschwerdeführer die besonderen Konstellationen und Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in den Berggebieten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss der Norm über die Auf- sicht in öffentlichen Bädern des Verbandes der Hallen- und Freibäder (VHF) seit dem Jahr 2016 der Besitz des "Brevet igba PRO" Vorausset- zung dafür sei, um die Badeaufsicht alleine ausführen zu können. b) Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer gelern- ter Zimmermann, diplomierter Betriebswirtschafter des Gewerbes sowie Wanderleiter und Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis ist. Zudem weist er praktische Berufserfahrung in weiteren Tätigkeiten wie beispielsweise der Kundenberatung, Kontrolltätigkeiten und dem Sportar- tikelverkauf auf (vgl. dazu den Lebenslauf sowie den AVAM-Auszug zu den Berufsdaten des Beschwerdeführers [nachgereicht vom Beschwerde- gegner mit Schreiben vom 7. August 2017]). Aufgrund dieses breit ge- fächerten Qualifikationsprofils geht der Beschwerdegegner zu Recht da- von aus, dass dem Beschwerdeführer ein vergleichsweise breites Tätig- keitsgebiet offen steht, um eine Stelle zu finden. Dem Beschwerdeführer steht somit nicht bloss ein sehr begrenztes Arbeitsplatzangebot zur Ver- fügung. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war der Beschwer- deführer seit vier Monaten arbeitslos (siehe beschwerdegegnerische Ak- ten [Bg-act.] 4). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nicht generell von einer

- 12 - erschwerten Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes auszuge- hen ist. c) Wie vorstehend in der Erwägung 3b dargelegt, setzt ein individueller Kursbesuch eine arbeitsmarktliche Indikation voraus. Die entsprechende Bildungsmassnahme muss also aufgrund der Arbeitsmarktlage unmittel- bar geboten sein (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom

30. Juni 2016 E.2.2). Dies ist aufgrund der gesamten Umstände in der vorliegenden Angelegenheit aber nicht der Fall. Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 zutreffend aus, dass es für die Bewilligung der Kursgesuche erforderlich sei, dass die strittigen Kurse den Beschwerdeführer in hohem Masse dem Arbeitsmarkt näher brächten. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und schon gar nicht ausgewiesen. Denn zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides seien bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gerade einmal zwei offene Stellen als Bademeister und Badeaufsicht gemeldet gewesen. Dem seien 245 Stellensuchende mit entsprechenden Qualifikationen als Badean- staltsarbeiter, Bademeister etc. gegenüber gestanden. Aktuell stünden drei offenen Stellen 237 Stellensuchenden gegenüber (vgl. dazu Bg- act. 13). Daraus ergebe sich deutlich, dass die beantragten Kurse den Beschwerdeführer nicht in dem Ausmass dem Arbeitsmarkt näher bringen würden, als dass sich die Übernahme der Kurskosten rechtfertigen liesse. Somit legt der Beschwerdegegner überzeugend dar, dass im massgebli- chen Zeitpunkt ein ausgeprägtes Missverhältnis zwischen Stellenangebo- ten im Tätigkeitsgebiet Bademeister/-aufsicht und Stellensuchenden vor- herrschte. Dementsprechend waren die vom Beschwerdeführer beantrag- ten Kurse ("Brevet igba PRO" resp. "Badeangestellten-Einsteigerkurs") im Hinblick auf das sehr überschaubare Angebot an Arbeitsstellen in diesem Sektor sowie der breit gefächerten Ausbildungen und der praktischen Be- rufserfahrungen des Beschwerdeführers in weiteren Tätigkeitsbereichen

- 13 - zum damaligen Zeitpunkt aus objektiver Sicht nicht durch den Arbeits- markt unmittelbar geboten. d) Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer per 1. Juli 2017 eine Stelle als Bade-/Eismeister im C._____ antreten konnte, nichts zu ändern (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2017 [Bg-act. 15] sowie die Bestätigung des Arbeitsverhältnisses durch die Gemeinde Y._____ vom

23. Juni 2017 [Anhang zur Replik des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2017]). Denn zum einen verwirklichte sich dieser Umstand nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 3. Mai 2017, womit diese Änderung des Sachverhaltes grundsätzlich nicht mehr massgeblich ist (vgl. vorste- hende Erwägung 2b) und zum anderen geht der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 5. Juli 2017 zutreffend davon aus, dass kein Nachweis vorliegt, wonach die Absolvierung des Kurses "Brevet igba PRO" zwin- gende Anstellungsvoraussetzung oder zumindest ausschlaggebend für die Anstellung des Beschwerdeführers als Bade-/Eismeister gewesen ist. Soweit der Beschwerdegegner zusätzlich ausführt, dass ein allfälliger späterer Stellenantritt nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden könne, um arbeitsmarktliche Massnahmen, welche im Grundsatz nicht in- diziert seien, durch die Arbeitslosenversicherung bezahlen zu lassen, ist dies nicht zu beanstanden. Des Weiteren führt der Beschwerdegegner zwar duplicando aus, dass die Kostenübernahme praxisgemäss höchstens dann anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die fraglichen Kursbesuche irgendeine verbindliche Stellungzusicherung vor- gelegen hätte, welche zur Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenent- schädigungen geführt hätte und die vorgängige Absolvierung von einem der beiden oder beiden strittigen Kurse für eine solche verbindliche Stel- lenzusicherung eine unabdingbare Anstellungsvoraussetzung gewesen wäre. Es wird aber vom Beschwerdeführer vorliegend weder geltend ge-

- 14 - macht noch ergibt sich aus den Akten, dass im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung eine solche verbindliche Stellenzusage vorgelegen hat und einer oder beide beantragten Kurse zwingende Voraussetzung für eine Anstel- lung gewesen wären. e) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass gemäss Art. 19 der VHF- Norm vom 18. Mai 2016 das "Brevet igba PRO" Voraussetzung sei, um die Wasseraufsicht als Bademeister alleine auszuführen zu können, ver- mag der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Denn aus diesem privatrechtlichen Normenwerk (VHF-Norm [abruf- bar unter: https://www.vhf.ch/PDF/Norm%20VHF%202016_b.pdf, zuletzt besucht am 7. März 2018]) ergibt sich nicht, dass der Besitz eines sol- chen Brevets stets Anstellungsvoraussetzung für eine Stelle als Bade- meister/-aufsicht ist. Art. 19 der VHF-Norm bestimmt nur, dass während der gesamten Öffnungszeiten mindestens eine Person mit einem "Brevet igba PRO" oder "Brevet Pro Pool SLRG" in der Wasseraufsicht eingesetzt sein muss. Jede weitere in der Wasseraufsicht eingeteilte Person muss mindestens über die Kompetenzen des "Brevet Plus Pool SLRG" verfü- gen. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben zudem be- reits über des "Brevet I Rettungsschwimmen" der SLRG sowie das "Bre- vet Plus Pool SLRG" inkl. BLS-AED-Grundkurs (siehe dazu Bg-act. 9 S. 7 ff.). Auf der vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 19. April 2017 selbst genannten Jobbörse des Schweizerischen Badmeister- Verbandes ([SBV]; http://www.badmeister.ch/de/jobboerse) finden sich zudem Stelleninserate, wo die vorgängige Absolvierung einer zur Was- seraufsicht oder Wasseraufsicht-Assistenz befähigende Ausbildung (z.B. "Brevet igba PRO", "Brevet Pro Pool SLRG" oder "Brevet Plus Pool SLRG") zwar als Vorteil erscheint, die Bereitschaft zur Absolvierung einer solchen Ausbildung aber ebenfalls als ausreichend beschrieben wird. So wie dies auch in den Inseraten vom 2. März und 24. Mai 2017 der Ge- meinde Y._____ hinsichtlich der Stelle als Bade-/Eisangestellte(n) im

- 15 - C._____ der Fall ist, welche bloss die Bereitschaft zur Absolvierung des Kurses "Brevet Plus Pool SLRG" voraussetzen. Es verhält sich somit nicht so, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, dass ohne das "Brevet igba PRO" keine Anstellung als Bademeister/-aufsicht in Frage komme. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die entspre- chende Ausbildung innert nützlicher Frist absolviert werden kann (Kurs- dauer für das "Brevet igba PRO": 2 Tage; Kursdauer für den "Badenan- gestellen-Einsteigerkurs": 5 Tage; vgl. dazu Bg-act. 1 und 2). Es ist also jeweils vom potenziellen Arbeitgeber und nicht generell vom Arbeitsmarkt abhängig, ob das Vorhandensein einer entsprechenden Qualifikation be- reits bei Stellenantritt bzw. anlässlich der Bewerbung als zwingende Vor- aussetzung erachtet wird oder nicht. Wie jede andere Bildungsmassnahme gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG ist eine erworbene Zusatzqualifikation natürlich ein Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, was aber für sich alleine betrachtet nicht ausreicht, um den vorliegend strittigen Kursbesuch hinsichtlich des "Brevet igba PRO" bzw. des "Badeangestellten-Einsteigerkurs" als unmittelbar durch den Arbeitsmarkt indiziert einzustufen. f) Der Beschwerdegegner weist sodann zu Recht darauf hin, dass dem Be- schwerdeführer seit der Anmeldung per 1. Januar 2017 bereits zwei Kursgesuche im Gesamtbetrag von immerhin Fr. 1'490.-- zuzüglich Spe- sen bewilligt wurden (Kurs "Verkehrsdienst und Sicherheitsdienst" und Kurs "Verkehrsdienst inkl. Parkdienstmanagement"; siehe Bg-act. 14 S. 1 und 5 ff.). Diese Kurse sollten dem Beschwerdeführer ein erweitertes Betätigungsfeld im Bereich der Kontrolldienstleistungen eröffnen, wobei er bereits schon früher in diesem Bereich tätig war. Der Beschwerdegegner ist hingegen nicht verpflichtet, sämtliche vom Beschwerdeführer beantrag- ten Kurse zu bewilligen, welche ihn auch nur ein wenig dem Arbeitsmarkt näher bringen könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss

- 16 - Angaben des Beschwerdegegners pro Person und Kalenderjahr maximal Fr. 3'000.-- für solche Massnahmen zur Verfügung stehen.

5. a) Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für den Erwerb des "Brevet igba PRO" sowie die Absolvierung des "Badeangestellten- Einsteigerkurs" erweist sich also gesamthaft betrachtet nicht als arbeits- marktlich indiziert und es ist auch nicht von einer grundsätzlich erschwer- ten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers, mithin von einem erschwer- ten Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 3. Mai 2017 ist somit zu bestätigen, weshalb die dage- gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leicht- sinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht dem obsiegenden Beschwerdegegner kein Anspruch auf eine aus- sergerichtliche Entschädigung zu.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. [Rechtsmittelbelehrung]
  4. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 17 78

2. Kammer als Versicherungsgericht Einzelrichterin Moser und Ott als Aktuar URTEIL vom 11. September 2017 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Beschwerdegegner betreffend Anspruch nach AVIG

- 2 - 1. A._____ ist gelernter Zimmermann, Betriebswirtschafter des Gewerbes sowie Wanderleiter und Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fach- ausweis. Zuletzt war der Genannte bei der B._____ AG tätig. Am 5. De- zember 2016 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenversicherungs- taggeldern im Umfang von 100 % ab dem 1. Januar 2017 an. Am

20. März 2017 stellte A._____ ein Gesuch um Übernahme der Kosten für den Kurs "Badeangestellten-Einsteigerkurs (BEK)", veranstaltet durch die Geschäftsstelle der Interessengemeinschaft für die Berufsausbildung von Fachleuten in Bade- und Eissportanlagen (igba). Die Kurskosten für den fünftägigen Kurs (40 Lektionen) hätten Fr. 1'400.-- zuzüglich Fr. 405.-- Spesen betragen. 2. Mit Verfügung vom 27. März 2017 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden (KIGA) das Kursgesuch vom 20. März 2017 ab. Dies mit der Begründung, dass es sich beim beantragten Kurs nicht um eine Weiterbildungsmass- nahme handle, die an die bisherige berufliche Tätigkeit anknüpfe, sondern damit ein neues Berufsziel angestrebt werde. 3. A._____ erhob dagegen am 31. März 2017 Einsprache. Zur Begründung brachte er vor, dass die Nachfrage nach Schneesportlehrern im Sommer gering sei und während dem ganzen Jahr auch kaum Nachfrage nach Wanderleitern bestehe. Seine Grundausbildungen im Rettungsschwim- men und Freitauchen sowie das absolvierte "Brevet Plus Pool SLRG" reichten nicht aus, um in einer Bäderlandschaft angestellt zu werden. Der beantragte "Badeangestellten-Einsteigerkurs" sei auch für Freibäder gül- tig, womit die Chancen auf eine Anstellung in anderen Bereichen der Schwimmlandschaft grösser seien, auch wenn es mit der Stelle in X._____ nicht klappen sollte. Es sei befremdend, wenn Kurskosten nur übernommen würden, wenn eine Anstellung erfolge.

- 3 - 4. Am 6. April 2017 stellte A._____ ein Gesuch um Kostenübernahme für den Kurs "Brevet igba PRO". Die Kurskosten für den zweitägigen Kurs (16 Lektionen) hätten sich auf Fr. 560.-- zuzüglich Fr. 200.-- Spesen belaufen. 5. Mit Verfügung vom 11. April 2017 lehnte die Abteilung Arbeitsmarktliche Massnahmen des KIGA auch dieses Gesuch ab. Zur Begründung wurde auf die Erwägungen in der Verfügung vom 27. März 2017 verwiesen. 6. Auch gegen diese Verfügung erhob A._____ am 19. April 2017 Einspra- che. Zur Begründung wiederholte er im Wesentlichen die bereits in der Einsprache vom 31. März 2017 gemachten Ausführungen. 7. Mit Entscheid vom 3. Mai 2017 wies das KIGA die Einsprachen vom

31. März und 19. April 2017 ab. Zur Begründung führte das KIGA im We- sentlichen aus, dass A._____ infolge seiner vielfältigen beruflichen Aus- bildungen und Kenntnisse ein relativ breites Tätigkeitsgebiet zur Verfü- gung stehe und nach einer erst viermonatigen Arbeitslosigkeit nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit auszugehen sei. Zudem bestehe auch keine arbeitsmarktliche Notwendigkeit für die Gutheissung der beantrag- ten Kurse, weil den sehr wenigen offenen Stellen in diesem Bereich eine grosse Anzahl von Stellensuchenden gegenüberstehe. Die entsprechen- de Qualifikation würde also A._____ nicht in einem solchen Ausmass dem Arbeitsmarkt näher bringen, als dass sich die Übernahme der ent- sprechenden Kosten rechtfertigen würde. 8. Mit Einsprache (recte: Beschwerde) vom 28. Mai 2017 an das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheides vom 3. Mai 2017 und die Übernahme der gesamten Kurskosten für das "Brevet igba PRO" durch das KIGA. Dazu führte er aus, dass er die Bezahlung der Kurskosten in der Höhe von Fr. 560.--

- 4 - sowie der Reisespesen von Fr. 154.-- zuzüglich Übernachtungskosten gemäss KIGA-Bestimmungen verlange, sofern er es schaffe und dank des "Brevet igba PRO" eine Anstellung in der Bäderbranche erhalte. Die- ser Zusatzkurs habe ihm zu einer Anstellung in der Bäderbranche verhol- fen. Der Arbeitsmarkt sei unabhängig von der Branche überall hart um- kämpft, wobei es in den Bergtälern noch viel schwieriger sei, eine Stelle zu finden. 9. In der Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 beantragte das KIGA (nachfol- gend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde. Der Be- schwerdegegner führte dazu aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner vielfältigen Ausbildungen sowie der praktischen Berufserfahrung in weiteren Tätigkeitsgebieten ein breites Tätigkeitsgebiet zur Verfügung stehe, um eine Stelle zu finden und nach fünfmonatiger Arbeitslosigkeit nicht von einer erschwerten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers aus- zugehen sei. Des Weiteren sei die beantragte Ausbildung nicht arbeits- marktlich indiziert. 10. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 24. Juni 2017. Als Beilage reichte er noch eine Anstellungsbestätigung als Bade-/Eismeister in einem Pensum von 50 % im C._____ mit Stellenantritt am 1. Juli 2017 ein. Zudem führte er insbesondere aus, dass es dank des "Brevet igba PRO" sowie seiner sonstigen Eigenschaften zu der Anstellung per Juli 2017 gekommen sei. 11. Der Beschwerdegegner hielt in der Duplik vom 5. Juli 2017 fest, dass die Anstellung im C._____ mittlerweile durch einen entsprechenden Arbeits- vertrag vom 26. Juni 2017 bestätigt worden sei. Nicht bestätigt sei hinge- gen, dass das "Brevet igba PRO" für die Arbeitgeberschaft zwingende Voraussetzung oder zumindest ausschlaggebend für die Anstellung des Beschwerdeführers als Bademeister gewesen sei.

- 5 - 12. Nach Aufforderung durch die Instruktionsrichterin, reichte der Beschwer- degegner mit Schreiben vom 7. August 2017 noch den Lebenslauf sowie den Auszug zu den Berufsdaten des Beschwerdeführers aus dem Infor- mationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik (AVAM) ein. Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer am 8. Au- gust 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2017 reichte der Beschwerdeführer noch einen Auszug aus der Norm über die Aufsicht von öffentlichen Bädern des Verbandes der Hallen- und Freibäder (VHF) ein und machte geltend, dass gemäss VHF seit dem Jahr 2016 für die selbständige Wasseraufsicht als Bademeister die Pflicht bestehe, im Besitze des "Brevet igba PRO" zu sein. Der Beschwerdegeg- ner verzichtete am 24. August 2017 auf eine erneute Stellungnahme. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften, auf den ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 sowie die aktenkundi- gen Beweismittel, wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä- gungen eingegangen. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 3. Mai 2017. Nach Art. 1 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die In- solvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) unter- liegen Einspracheentscheide aus dem Bereiche der Arbeitslosenversiche- rung der Beschwerde an das örtlich zuständige Versicherungsgericht. Ört- lich zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen einer kantonalen Amtsstelle ist gemäss Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m.

- 6 - Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversi- cherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) das Versi- cherungsgericht desselben Kantons. Da der angefochtene Einspra- cheentscheid vom Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden als kantonale Amtsstelle im Sinne von Art. 85 AVIG erlassen wurde, erweist sich demzufolge das angerufene Gericht als örtlich zuständig (vgl. auch Art. 1 der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung [BR 545.270]). Gemäss Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversiche- rungssachen, welche gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. Damit ist auch die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ge- geben. Der Beschwerdeführer, welcher als Verfügungsadressat von dem ablehnenden Entscheid betreffend der Übernahme der fraglichen Kurs- kosten berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheid hat, ist ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 59 ATSG). Somit ist auf die überdies form- und fristgerechte Beschwerde (vgl. Art. 60 und Art. 61 lit. b ATSG) einzutreten. b) Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert Fr. 5'000.-- nicht über- schreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Im angefochte- nen Einspracheentscheid vom 3. Mai 2017 wurde die Übernahme von voraussichtlichen Kurskosten in der Gesamthöhe von Fr. 2'565.-- abge- lehnt. Der höchstmögliche Streitwert beträgt somit in der vorliegenden Angelegenheit weniger als Fr. 5'000.--, womit die (funktionelle) Zuständig- keit der Einzelrichterin gegeben ist.

- 7 -

2. a) Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Ein- spracheentscheid vom 3. Mai 2017, mit welchem die Einsprachen vom

31. März und 19. April 2017 gegen die verweigerte Kostenübernahme für die Kurse "Badeangestellten-Einsteigerkurs" resp. "Brevet igba PRO" ab- wiesen wurden. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Übernahme der Kurskosten, insbesondere für das "Brevet igba PRO", zu Recht abgelehnt hat. Während der Beschwerdeführer der Ansicht ist, dass ihm die Kosten für den absolvierten Kurs zur Erlangung des "Brevet igba PRO" (vgl. dazu die Kursbestätigung vom 24. Mai 2017 gemäss be- schwerdeführerischen Akten [Bf-act.] 3) zu erstatten seien, weil ihm die- ser Kurs zu einer Anstellung in der Bäderbranche verholfen habe, ver- neinte der Beschwerdegegner einen Anspruch, weil im Zeitpunkt des vor- instanzlichen Entscheides keine erschwerte Vermittelbarkeit gegeben gewesen sei und es an der arbeitsmarktlichen Notwendigkeit des Kursbe- suches gefehlt habe. Hinsichtlich des ebenfalls nicht bewilligten Kurses "Badeangestellten-Einsteigerkurs", äussert sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er mit dem ablehnenden Entscheid betreffend dieses Kursgesuches einverstanden ist. b) Zur Beurteilung dieser Streitfrage sind die Umstände massgebend, wie sie sich ab dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (20. März bzw. 6. April

2017) bis zum Erlass des angefochtenen Entscheides vom 3. Mai 2017 präsentierten (BGE 129 V 1 E.1.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.5.2 mit Hinweis auf BGE 120 V 385 E.2).

3. a) Nach Art. 59 AVIG erbringt die (Arbeitslosen-)Versicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicher- ten Personen und von Personen, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind (Abs. 1). Unter arbeitsmarktliche Massnahmen fallen gemäss Art. 59

- 8 - Abs. 1bis AVIG Bildungsmassnahmen (Art. 60 ff. AVIG), Beschäftigungs- massnahmen (Art. 64a f. AVIG) und spezielle Massnahmen (Art. 65 ff. AVIG). Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Solche Massnahmen sollen insbesondere die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern, da- mit diese rasch und dauerhaft wieder eingegliedert werden können (lit. a), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Ar- beitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit ver- mindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sam- meln (lit. d). Für die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen gemäss den Artikeln 60 - 71d müssen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG kumulativ erfüllt sein: Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG, sofern nichts anderes bestimmt ist (lit. a) und die spezifischen Voraussetzungen für die betreffende Massnahme (lit. b). Wobei Versicherte, die älter als 50 Jahre alt sind und die Voraussetzungen nach Art. 59 Abs. 3 AVIG erfül- len, nach Art. 59 Abs. 3bis AVIG unabhängig von ihrem Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung bis ans Ende ihrer Rahmenfrist für den Leis- tungsbezug an Bildungs- und Beschäftigungsmassnahmen teilnehmen können. Als Bildungsmassnahmen gelten nach Art. 60 Abs. 1 AVIG na- mentlich individuelle oder kollektive Kurse zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung sowie Übungsfirmen und Ausbildungspraktika (vgl. zum Ganzen SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht,

4. Aufl., Basel 2012, § 20 Rz. 126 ff.; LOCHER/GÄCHTER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl., Bern 2014, § 15 Rz. 48 ff.; KUPFER BUCHER, in: MURER/STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeits- losenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 59 S. 269 ff.).

- 9 - b) Für einen Leistungsanspruch auf Bildungsmassnahmen wie Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung wird stets das Vorliegen einer arbeits- marktlichen Indikation vorausgesetzt (siehe BGE 111 V 271 E.2c f.; Urtei- le des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E.2.2, 8C_202/2013 vom 28. Mai 2013 E.4 und C 193/00 E.1 vom 3. Dezember 2001). Das bedeutet, dass die Kursauslagen nur dann von der Arbeitslo- senversicherung übernommen werden, wenn eine Bildungsmassnahme nach der konkreten Arbeitsmarktlage als notwendig erscheint und die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten dadurch erheblich gesteigert wer- den kann. Eine finanzielle Unterstützung wird folglich nur gewährt, wenn die aktuelle Arbeitsmarktlage die vorgesehene Massnahme unmittelbar gebietet. So soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in An- spruch genommen werden, die nicht mit dem Ziel der Arbeitslosenversi- cherung im Zusammenhang stehen. Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ausdruck, wonach arbeitsmarktliche Mass- nahmen wie beispielsweise Bildungsmassnahmen, die Eingliederung von Versicherten fördern sollen, welche aus Gründen des Arbeitsmarktes er- schwert vermittelbar sind und dies im Hinblick auf die Verbesserung der Vermittelbarkeit des Versicherten resp. der Förderung von beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes. Die Finanzierung der Grundausbildung sowie die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenver- sicherung (vgl. zum Ganzen BGE 112 V 397 E.1a, 111 V 271 E.2b ff.; Ur- teile des Bundesgerichts C 242/05 vom 6. Oktober 2006 E.4.1, C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.3 und C 193/00 vom 3. Dezember 2001 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 6 und Nr. 39). Die Grenze zwischen Grund- und all- gemeiner beruflicher Weiterbildung einerseits, sowie Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsausbildung zugleich der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zugute kommt, ist

- 10 - entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (vgl. BGE 111 V 271 E.2c, 108 V 163 E.2c; Urteil des Bundesgerichts C 77/04 vom 24. Dezember 2004 E.3; ARV 1990 Nr. 9 E.1; ARV 1993/1994 Nr. 39 E.2). Die ständige Rechtsprechung macht die Unterstützung der Weiterbildung durch finanzielle Leistungen der Arbeitslosenversicherung von der Wahrscheinlichkeit abhängig, dass die Vermittlungsfähigkeit durch einen, im Hinblick auf ein konkretes beruf- liches Ziel, absolvierten Kurs tatsächlich und in beträchtlichem Masse ge- fördert wird (vgl. ARV 1985 Nr. 23 E.4a f. m.w.H.). Der Begriff der Vermitt- lungsfähigkeit ist hierbei nicht im Sinne der primär subjektiv ausgerichte- ten Vermittlungsfähigkeit des Versicherten nach Art. 15 AVIG, sondern vielmehr als objektive arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit des Versicherten zu verstehen (vgl. zum Ganzen auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeits- losenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. II., Bern 1987, Art. 59 aAVIG N.30 ff.; KUPFER BUCHER, a.a.O., Art. 59 S. 269 ff.; NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV, So- ziale Sicherheit, hrsg. von Ulrich Meyer, 3. Aufl., Basel/Genf/München 2016, S. 2470 ff., Rz. 666 ff.). Wenn ein Stellenangebot mit der Bedin- gung verknüpft ist, dass vor Stellenantritt eine bestimmte Ausbildung zu absolvieren ist, bedeutet dies nicht automatisch, dass diese Bildungs- massnahme arbeitsmarktlich indiziert ist. Es ist vielmehr zu prüfen, ob der Arbeitsmarkt für Personen mit den Qualifikationen des Versicherten grundsätzlich Stellen bereit hält und ob der Versicherte aus persönlichen Gründen im Wettbewerb um diese Stellen benachteiligt ist und dement- sprechend eine Anpassungsbedürftigkeit der versicherten Person an den aktuellen Bedarf des Arbeitsmarktes nach Arbeitskräften besteht. Es sind also sowohl die objektiven als auch die subjektiven Komponenten der ar- beitsmarktlichen Indikation zu berücksichtigen (siehe Urteil des Bundes- gericht 8C_222/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.2 und 3 ff.).

- 11 -

4. a) Der Beschwerdeführer erachtet insbesondere die Übernahme der Kurs- kosten für das "Brevet igba PRO", zuzüglich Spesen, durch den Be- schwerdegegner als geboten, weil ihm diese Zusatzqualifikation, neben seinen persönlichen Eigenschaften, zu der Teilzeitanstellung beim C._____ und somit in der Bäderbranche verholfen habe. Aber auch wenn es zu keiner Anstellung gekommen wäre, müssten gemäss Beschwerde- führer diese Kosten durch den Beschwerdegegner aufgrund seiner Bemühungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit übernommen werden. Zudem betonte der Beschwerdeführer die besonderen Konstellationen und Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt in den Berggebieten. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass gemäss der Norm über die Auf- sicht in öffentlichen Bädern des Verbandes der Hallen- und Freibäder (VHF) seit dem Jahr 2016 der Besitz des "Brevet igba PRO" Vorausset- zung dafür sei, um die Badeaufsicht alleine ausführen zu können. b) Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer gelern- ter Zimmermann, diplomierter Betriebswirtschafter des Gewerbes sowie Wanderleiter und Schneesportlehrer mit eidgenössischem Fachausweis ist. Zudem weist er praktische Berufserfahrung in weiteren Tätigkeiten wie beispielsweise der Kundenberatung, Kontrolltätigkeiten und dem Sportar- tikelverkauf auf (vgl. dazu den Lebenslauf sowie den AVAM-Auszug zu den Berufsdaten des Beschwerdeführers [nachgereicht vom Beschwerde- gegner mit Schreiben vom 7. August 2017]). Aufgrund dieses breit ge- fächerten Qualifikationsprofils geht der Beschwerdegegner zu Recht da- von aus, dass dem Beschwerdeführer ein vergleichsweise breites Tätig- keitsgebiet offen steht, um eine Stelle zu finden. Dem Beschwerdeführer steht somit nicht bloss ein sehr begrenztes Arbeitsplatzangebot zur Ver- fügung. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war der Beschwer- deführer seit vier Monaten arbeitslos (siehe beschwerdegegnerische Ak- ten [Bg-act.] 4). In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegegner ist somit davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer nicht generell von einer

- 12 - erschwerten Vermittelbarkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes auszuge- hen ist. c) Wie vorstehend in der Erwägung 3b dargelegt, setzt ein individueller Kursbesuch eine arbeitsmarktliche Indikation voraus. Die entsprechende Bildungsmassnahme muss also aufgrund der Arbeitsmarktlage unmittel- bar geboten sein (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_222/2016 vom

30. Juni 2016 E.2.2). Dies ist aufgrund der gesamten Umstände in der vorliegenden Angelegenheit aber nicht der Fall. Der Beschwerdegegner führt in seiner Vernehmlassung vom 12. Juni 2017 zutreffend aus, dass es für die Bewilligung der Kursgesuche erforderlich sei, dass die strittigen Kurse den Beschwerdeführer in hohem Masse dem Arbeitsmarkt näher brächten. Dies sei aber im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und schon gar nicht ausgewiesen. Denn zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides seien bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung gerade einmal zwei offene Stellen als Bademeister und Badeaufsicht gemeldet gewesen. Dem seien 245 Stellensuchende mit entsprechenden Qualifikationen als Badean- staltsarbeiter, Bademeister etc. gegenüber gestanden. Aktuell stünden drei offenen Stellen 237 Stellensuchenden gegenüber (vgl. dazu Bg- act. 13). Daraus ergebe sich deutlich, dass die beantragten Kurse den Beschwerdeführer nicht in dem Ausmass dem Arbeitsmarkt näher bringen würden, als dass sich die Übernahme der Kurskosten rechtfertigen liesse. Somit legt der Beschwerdegegner überzeugend dar, dass im massgebli- chen Zeitpunkt ein ausgeprägtes Missverhältnis zwischen Stellenangebo- ten im Tätigkeitsgebiet Bademeister/-aufsicht und Stellensuchenden vor- herrschte. Dementsprechend waren die vom Beschwerdeführer beantrag- ten Kurse ("Brevet igba PRO" resp. "Badeangestellten-Einsteigerkurs") im Hinblick auf das sehr überschaubare Angebot an Arbeitsstellen in diesem Sektor sowie der breit gefächerten Ausbildungen und der praktischen Be- rufserfahrungen des Beschwerdeführers in weiteren Tätigkeitsbereichen

- 13 - zum damaligen Zeitpunkt aus objektiver Sicht nicht durch den Arbeits- markt unmittelbar geboten. d) Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer per 1. Juli 2017 eine Stelle als Bade-/Eismeister im C._____ antreten konnte, nichts zu ändern (vgl. Arbeitsvertrag vom 26. Juni 2017 [Bg-act. 15] sowie die Bestätigung des Arbeitsverhältnisses durch die Gemeinde Y._____ vom

23. Juni 2017 [Anhang zur Replik des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2017]). Denn zum einen verwirklichte sich dieser Umstand nach Erlass des angefochtenen Entscheides vom 3. Mai 2017, womit diese Änderung des Sachverhaltes grundsätzlich nicht mehr massgeblich ist (vgl. vorste- hende Erwägung 2b) und zum anderen geht der Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 5. Juli 2017 zutreffend davon aus, dass kein Nachweis vorliegt, wonach die Absolvierung des Kurses "Brevet igba PRO" zwin- gende Anstellungsvoraussetzung oder zumindest ausschlaggebend für die Anstellung des Beschwerdeführers als Bade-/Eismeister gewesen ist. Soweit der Beschwerdegegner zusätzlich ausführt, dass ein allfälliger späterer Stellenantritt nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden könne, um arbeitsmarktliche Massnahmen, welche im Grundsatz nicht in- diziert seien, durch die Arbeitslosenversicherung bezahlen zu lassen, ist dies nicht zu beanstanden. Des Weiteren führt der Beschwerdegegner zwar duplicando aus, dass die Kostenübernahme praxisgemäss höchstens dann anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung für die fraglichen Kursbesuche irgendeine verbindliche Stellungzusicherung vor- gelegen hätte, welche zur Abmeldung vom Bezug von Arbeitslosenent- schädigungen geführt hätte und die vorgängige Absolvierung von einem der beiden oder beiden strittigen Kurse für eine solche verbindliche Stel- lenzusicherung eine unabdingbare Anstellungsvoraussetzung gewesen wäre. Es wird aber vom Beschwerdeführer vorliegend weder geltend ge-

- 14 - macht noch ergibt sich aus den Akten, dass im Zeitpunkt der Gesuchsein- reichung eine solche verbindliche Stellenzusage vorgelegen hat und einer oder beide beantragten Kurse zwingende Voraussetzung für eine Anstel- lung gewesen wären. e) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass gemäss Art. 19 der VHF- Norm vom 18. Mai 2016 das "Brevet igba PRO" Voraussetzung sei, um die Wasseraufsicht als Bademeister alleine auszuführen zu können, ver- mag der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Denn aus diesem privatrechtlichen Normenwerk (VHF-Norm [abruf- bar unter: https://www.vhf.ch/PDF/Norm%20VHF%202016_b.pdf, zuletzt besucht am 7. März 2018]) ergibt sich nicht, dass der Besitz eines sol- chen Brevets stets Anstellungsvoraussetzung für eine Stelle als Bade- meister/-aufsicht ist. Art. 19 der VHF-Norm bestimmt nur, dass während der gesamten Öffnungszeiten mindestens eine Person mit einem "Brevet igba PRO" oder "Brevet Pro Pool SLRG" in der Wasseraufsicht eingesetzt sein muss. Jede weitere in der Wasseraufsicht eingeteilte Person muss mindestens über die Kompetenzen des "Brevet Plus Pool SLRG" verfü- gen. Der Beschwerdeführer verfügt gemäss eigenen Angaben zudem be- reits über des "Brevet I Rettungsschwimmen" der SLRG sowie das "Bre- vet Plus Pool SLRG" inkl. BLS-AED-Grundkurs (siehe dazu Bg-act. 9 S. 7 ff.). Auf der vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 19. April 2017 selbst genannten Jobbörse des Schweizerischen Badmeister- Verbandes ([SBV]; http://www.badmeister.ch/de/jobboerse) finden sich zudem Stelleninserate, wo die vorgängige Absolvierung einer zur Was- seraufsicht oder Wasseraufsicht-Assistenz befähigende Ausbildung (z.B. "Brevet igba PRO", "Brevet Pro Pool SLRG" oder "Brevet Plus Pool SLRG") zwar als Vorteil erscheint, die Bereitschaft zur Absolvierung einer solchen Ausbildung aber ebenfalls als ausreichend beschrieben wird. So wie dies auch in den Inseraten vom 2. März und 24. Mai 2017 der Ge- meinde Y._____ hinsichtlich der Stelle als Bade-/Eisangestellte(n) im

- 15 - C._____ der Fall ist, welche bloss die Bereitschaft zur Absolvierung des Kurses "Brevet Plus Pool SLRG" voraussetzen. Es verhält sich somit nicht so, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss vorgebracht, dass ohne das "Brevet igba PRO" keine Anstellung als Bademeister/-aufsicht in Frage komme. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die entspre- chende Ausbildung innert nützlicher Frist absolviert werden kann (Kurs- dauer für das "Brevet igba PRO": 2 Tage; Kursdauer für den "Badenan- gestellen-Einsteigerkurs": 5 Tage; vgl. dazu Bg-act. 1 und 2). Es ist also jeweils vom potenziellen Arbeitgeber und nicht generell vom Arbeitsmarkt abhängig, ob das Vorhandensein einer entsprechenden Qualifikation be- reits bei Stellenantritt bzw. anlässlich der Bewerbung als zwingende Vor- aussetzung erachtet wird oder nicht. Wie jede andere Bildungsmassnahme gemäss Art. 60 Abs. 1 AVIG ist eine erworbene Zusatzqualifikation natürlich ein Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, was aber für sich alleine betrachtet nicht ausreicht, um den vorliegend strittigen Kursbesuch hinsichtlich des "Brevet igba PRO" bzw. des "Badeangestellten-Einsteigerkurs" als unmittelbar durch den Arbeitsmarkt indiziert einzustufen. f) Der Beschwerdegegner weist sodann zu Recht darauf hin, dass dem Be- schwerdeführer seit der Anmeldung per 1. Januar 2017 bereits zwei Kursgesuche im Gesamtbetrag von immerhin Fr. 1'490.-- zuzüglich Spe- sen bewilligt wurden (Kurs "Verkehrsdienst und Sicherheitsdienst" und Kurs "Verkehrsdienst inkl. Parkdienstmanagement"; siehe Bg-act. 14 S. 1 und 5 ff.). Diese Kurse sollten dem Beschwerdeführer ein erweitertes Betätigungsfeld im Bereich der Kontrolldienstleistungen eröffnen, wobei er bereits schon früher in diesem Bereich tätig war. Der Beschwerdegegner ist hingegen nicht verpflichtet, sämtliche vom Beschwerdeführer beantrag- ten Kurse zu bewilligen, welche ihn auch nur ein wenig dem Arbeitsmarkt näher bringen könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gemäss

- 16 - Angaben des Beschwerdegegners pro Person und Kalenderjahr maximal Fr. 3'000.-- für solche Massnahmen zur Verfügung stehen.

5. a) Die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenübernahme für den Erwerb des "Brevet igba PRO" sowie die Absolvierung des "Badeangestellten- Einsteigerkurs" erweist sich also gesamthaft betrachtet nicht als arbeits- marktlich indiziert und es ist auch nicht von einer grundsätzlich erschwer- ten Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers, mithin von einem erschwer- ten Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen. Der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 3. Mai 2017 ist somit zu bestätigen, weshalb die dage- gen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. b) Gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG ist das kantonale Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen – ausser bei leicht- sinniger oder mutwilliger Prozessführung – kostenlos, weshalb vorliegend keine Kosten erhoben werden. Gemäss Art. 61 lit. g ATSG e contrario steht dem obsiegenden Beschwerdegegner kein Anspruch auf eine aus- sergerichtliche Entschädigung zu. Demnach erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]